
Was ist mit Karl Elmers geschehen? Der Verlagsleiter wird vermisst, seit er auf eine Reise zu einem Kongress in Wien aufgebrochen war. Ein anonymes Schreiben geht bei Kommissar Graumann und seinem Assistenten Weber ein, in dem behauptet wird, dass Elmers ermordet worden sei. Der Verdacht fällt auf den schnell ermittelten Absender, den Journalisten Brandt, zukünftiger Schwiegersohn Elmers. Die beiden lagen im Clinch, da Brandt in Elmers Zeitschrift brisante Informationen über einen Medizinskandal aufdecken wollte. Die Ereignisse überschlagen sich, als es vorübergehend so aussieht, als sei Elmers wieder aufgetaucht und das Ganze ein inszenierter Mediencoup Brandts. Dann wird jedoch tatsächlich die Leiche des Verlegers gefunden, und Graumann verhaftet den Journalisten. Eine falsche Spur, wie sich herausstellt. Der Fall ist wesentlich brisanter als gedacht, und bald gerät Ermittler Weber selbst in Lebensgefahr.(Quelle: filmportal.de)
Der Ausschuss kritisierte vor allem den zweiten Teil des Fernseh-Kriminalfilms. Darin würden "massive Angriffe gegen die westdeutsche Justiz und die Führung der Bundesrepublik erhoben. Es wird nicht nur angedeutet, sondern direkt ausgesprochen, daß der mit der Untersuchung des Falls betreute Untersuchungsrichter bestochen und trotz Kenntnis der Zusammenhänge von 'oben' gedeckt wird. Im Film wird dieser Richter stets unter dem Bild des Bundespräsidenten gezeigt. Auf den Zuschauer muß diese Zusammenstellung, unterstützt durch die gesprochenen Worte, so wirken, daß die westdeutsche Justiz schlechthin bestechlich und daher nicht objektiv ist. Sie kann von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Machtgruppen gekauft werden. Solche Richter und ihre Maßnahmen werden nach der Darstellung im Film von der Staatsführung gestützt, wenn es sich um gewichtige Kapitalgruppen handelt.Da die unabhängige und unbestechliche Justiz und die nur an das Gesetz gebundene Staatsführung Grundpfeiler unseres Rechtsstaates sind, berühren diese Angriffe die Verfassung der Bundesrepublik. Der Film ist als Propagandamittel gegen die demokratische Grundordnung unseres Staatswesens zu werten und erfüllt nach Auffassung der Ressorts den Tatbestand des §5, Absatz 1, des Verbringungsverbotsgesetzes."