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HISTORISCHE HINTERGRÜNDE

Ein Projekt von:

Filmzensur durch den Interministeriellen Ausschuss für Ost/West-Filmfragen

1. EINLEITUNG

Während der Hochzeit des Kalten Krieges war in Europa die politisch motivierte Filmzensur weit verbreitet. Die bisweilen paranoide Angst, Filme aus dem anderen Machtbereich könnten einen negativen Einfluss auf das Publikum im eigenen Land ausüben, existierte nicht nur bei den diktatorischen Regimen des Ostblocks. Auch in vielen westlichen Staaten versuchten Politiker, ihre Bevölkerung vor dem Einfluss »feindlicher Propaganda« zu schützen, indem sie ausländische Filme zensierten. In der Bundesrepublik wurde dafür eigens ein Regierungsausschuss ins Leben gerufen, der in den 1950er und 1960er Jahren für die Kontrolle all jener osteuropäischen Filme zuständig war, die in der Bundesrepublik aufgeführt werden sollten.
Die politischen Hintergründe des »Interministeriellen Ausschusses für Ost/West-Filmfragen« erhellt ein interessanter Vermerk, der am 17. Juli 1961 im Bundesministerium für Wirtschaft kursierte. Herbert Leitreiter, Beamter im Wirtschaftsministerium und Vorsitzender des Ausschusses, informierte darin über eine Ressortbesprechung, die wenige Tage zuvor stattgefunden hatte. Dabei habe er erfahren, »daß der Bundeskanzler bei unserer Spruchpraxis einen harten Kurs wünsche. Ablehnungen von Filmen aus den Ostblockstaaten würde er weitgehend decken«.1 Notwendige Klärungen mit dem Bundeskanzleramt seien herbeigeführt worden.
Leitreiters Notiz wirft ein interessantes Licht auf die damalige Praxis des Ausschusses. Das Gremium praktizierte im Auftrag der Bundesregierung bereits seit mehreren Jahren eine staatliche Filmzensur, die es laut Grundgesetz gar nicht hätte geben dürfen.2 Die Rückversicherung durch das Bundeskanzleramt und die direkte Weisung Konrad Adenauers belegen indes, dass die Filmzensur nicht nur toleriert, sondern auch von höchster Stelle persönlich unterstützt wurde. Wie genau sah aber diese Zensur aus? Auf welcher rechtlichen Basis fand sie statt? Und welche konkreten Folgen hatte die Arbeit des staatlichen Ausschusses?

2. FILMZENSUR DURCH DEN INTERMINISTERIELLEN AUSSCHUSS

Die Initiative zur Gründung des Interministeriellen Ausschusses ging vom Bundesministerium des Innern (BMI) aus, nicht – wie gelegentlich in der Literatur zur Geschichte des Ausschusses vermerkt – vom Verfassungsschutz.3 Im BMI fand am 5. Januar 1953 eine Besprechung statt, an der Vertreter verschiedener Ministerien und Bundesbehörden teilnahmen. Auf der Tagesordnung stand das Thema »Import von Filmen aus sowjetisch dirigierten Ländern«. Das als »streng vertraulich« eingestufte Protokoll der Sitzung gibt einen Einblick in die Motive, die zur Gründung des Ausschusses führten: Zukünftig sollten in der Bundesrepublik nur noch Filme zu sehen sein, »die inhaltlich politisch einwandfrei sind«.4 Einstimmig beschloss man, einen Prüfungsausschuss einzurichten, dem die Kontrolle der Filme übertragen wurde. Auch die genauen Umstände des Filmimports wurden diskutiert. Unter anderem wurden Bedingungen für »nicht öffentliche, unentgeltliche« Vorführungen von Filmen, zum Beispiel in Filmclubs, festgelegt. »Anträge von Organisationen, gegen die politische Bedenken bestehen«, sollten ausnahmslos abgelehnt werden. Dem Ausschuss wurde jedoch auch das Recht übertragen, »Filme politisch bedenklichen Inhalts zu einmaliger Vorführung in geschlossenem Kreis freizugeben«. Den Vorsitz im Ausschuss übernahm das Bundeswirtschaftsministerium. Es war dafür zuständig, dem jeweiligen Antragsteller die Entscheidung des Ausschusses zu übermitteln – allerdings ohne sie inhaltlich zu begründen. Die personelle Zusammensetzung des Ausschusses variierte in den kommenden Jahren sehr stark, im Durchschnitt beteiligten sich etwa 10 bis 20 Beamte aus unterschiedlichen Ministerien und Bundesämtern an den Filmvorführungen.
Seine eigentliche Arbeit nahm der Ausschuss im Dezember 1953 auf. In den folgenden Jahren tagte das Gremium regelmäßig, meist ein bis zwei Mal pro Monat, mitunter auch häufiger, je nachdem, wie viele Filme zur Prüfung vorlagen – grundsätzlich waren die importierenden Filmfirmen aufgefordert, die ausländischen Filmkopien binnen einer Woche dem Ausschuss zur Prüfung vorzulegen. Wann genau der Ausschuss seine Tätigkeit eingestellt hat, lässt sich heute nicht mehr eindeutig ermitteln. Mit Beginn des Jahres 1967 wurde die Filmprüfung allerdings vollständig dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft übertragen. Das Bundesamt übermittelte bereits seit 1961 anstelle des Wirtschaftsministeriums die Entscheidungen des Interministeriellen Ausschusses an die Antragsteller. Es sollte ab 1967 nur noch in besonders umstrittenen Fällen auf die Arbeit des Ausschusses zurückgreifen, was jedoch bei keinem Film mehr geschah. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Ausschuss seine Tätigkeit spätestens Anfang des Jahres 1967 eingestellt hat.5
Folgt man den statistischen Erhebungen von Stephan Buchloh, der in seiner grundlegenden Untersuchung zur Zensur in der Adenauer-Ära auch den Interministeriellen Ausschuss genauer betrachtet hat, dann wurden zwischen 1953 und 1966 etwa 3.180 osteuropäische Filme geprüft, von denen ca. 130 keine Aufführungsgenehmigung erhielten.6 Zu den zensierten Filmen zählten tschechische Spielfilme wie VYSSÍ PRINCIP (DAS HÖHERE PRINZIP, 1960, Jiří Krejčík), zahlreiche Dokumentar- und Spielfilme der DEFA, darunter DU UND MANCHER KAMERAD (1954-56, Andrew und Annelie Thorndike), BETROGEN BIS ZUM JÜNGSTEN TAG (1956/57, Kurt Jung-Alsen) und THOMAS MÜNTZER (1955/56, Martin Hellberg) sowie sowjetische Filme wie der Dreiteiler TIHIJ DON (DER STILLLE DON, 1957/58, Sergej Gerasimov), dessen zweiter und dritter Teil keine Freigabe erhielten.

Betrogen bis zum jüngsten Tag

Abbildung „Betrogen bis zum jüngsten Tag“

Die statistischen Angaben, die Buchloh auf Basis der überlieferten Sitzungsprotokolle des Interministeriellen Ausschusses ermittelt hat, bedürfen allerdings einer stärkeren Differenzierung, um dessen Zensurpraxis im Detail beschreiben zu können. Mitunter revidierte der Ausschuss seine ursprünglichen Entscheidungen – sei es, weil der Antragsteller Widerspruch gegen die Entscheidung einlegte oder weil die Ausschussmitglieder selbst nach einer erneuten Sichtung des Films keinen Anlass mehr für ein Verbot erkannten. Mitunter machte der Ausschuss eine Zulassung auch davon abhängig, dass bestimmte Szenen geschnitten wurden oder der Film grundsätzlich nur vor einem bestimmten Zuschauerkreis gezeigt wurde, z.B. auf Festivals.
Um einen detaillierten Einblick in die Arbeit des Ausschusses gewinnen zu können, wurden daher im hier präsentierten Forschungsprojekt alle ostdeutschen Filme erfasst, die der Ausschuss zwischen 1954 und 1966 geprüft hat. Am Beispiel der DEFA-Produktionen, die in der Arbeit des Ausschusses stets eine zentrale Rolle gespielt haben,7 lässt sich das Ausmaß der Zensurpraxis genauer veranschaulichen.

3. ZENSUR VON DEFA-FILMEN: STATISTISCHE ANGABEN

Insgesamt hat der Ausschuss 634 Filme aus der DDR gesichtet, überwiegend Produktionen aus den verschiedenen DEFA-Studios, aber vereinzelt auch vom Deutschen Fernsehfunk (DFF). Von diesen Filmen wurden 522 ohne Beanstandung freigegeben – 66 erhielten keine Freigabe, in 39 weiteren Fällen wurden die Produktionen nur mit Einschränkungen, d.h. mit Schnittauflagen oder für einen bestimmten Zuschauerkreis freigegeben. Von den zensierten Filmen erhielten 19 Filme nach einer erneuten Prüfung eine vollständige und fünf eine eingeschränkte Freigabe.

Vom Interministeriellen Ausschuss zensierte Filme aus der DDR
1954195519561957195819591960196119621963196419651966Gesamt
Geprüfte Filme2223543754148603320829734634
Ohne Entscheidung30001010002007
Freigegeben91731284613750319689528522
Mit Auflagen freigegeben31100122011171039
Nicht freigegeben7513939701051666
Nachträglich freigegeben016212201300119
Nachträglich mit Auflagen freigegeben01300100000005

Anhand dieser Übersicht lässt sich nicht nur das Ausmaß der Zensurpraxis durch den Interministeriellen Ausschuss nachvollziehen. Die Statistik bietet darüber hinaus auch einen interessanten Einblick in die deutsch-deutschen Filmbeziehungen der 1950er und 1960er Jahre. Auffällig ist z.B. die vergleichsweise hohe Zahl an Filmen, die vor allem Mitte und Ende der 1950er Jahre aus der DDR in die Bundesrepublik importiert wurden. Allein im Jahr 1959 sichtete der Ausschuss annähernd ca. 150 Produktionen aus der DDR. Über die umfangreichen Kontakte, die zu diesem Zeitpunkt noch zwischen den Filmschaffenden beider deutscher Staaten existierten, ist bislang nur wenig bekannt.9 Zugleich sticht in der Übersicht die tiefe Zäsur hervor, die durch den Mauerbau ausgelöst wurde: 1961/62 brach der Filmimport nahezu vollständig ein, lediglich sechs Filme lagen in diesem Zeitraum dem Ausschuss zur Prüfung vor.
Im Hinblick auf die vom Ausschuss praktizierte Zensur fällt indes auf, dass die Anzahl der DEFA- und DFF-Filme, die nicht – oder nur mit Auflagen – für eine Vorführung in der Bundesrepublik freigegeben wurden, erstaunlich hoch ist. Durchschnittlich jeder fünfte ostdeutsche Film, der dem Ausschuss vorlag, erhielt keine direkte Freigabe. In manchen Jahren lag die Quote noch deutlich höher. 1956 wurde beispielsweise fast die Hälfte aller DEFA-Filme vom Ausschuss unter politischen Gesichtspunkten beanstandet. Eine Entspannung zeichnet sich erst ab Mitte der 1960er Jahre ab: Von den 213 Produktionen, die der Ausschuss zwischen 1964 und 1966 prüfte, wurden 191 Filme ohne Schnittauflagen oder sonstige Einschränkungen freigegeben.

4. FALLBEISPIELE: POLITISCHE MOTIVE

Um das Ausmaß der Zensur und die dahinterstehenden Motive genauer fassen zu können, bedarf es einer intensiven Betrachtung einzelner Verbotsfälle. Zugleich veranschaulichen konkrete Beispiele aus der Geschichte des Interministeriellen Ausschusses, an welche praktischen Grenzen die beteiligten Beamten bei ihrer Tätigkeit stießen und wie eine kritische Gegenöffentlichkeit in der Bundesrepublik dazu beitrug, die Zensurpraxis nach und nach obsolet zu machen.
Ein zentrales Motiv, das bei vielen Eingriffen des Interministeriellen Ausschusses eine wichtige Rolle spielte, war die Angst vor kommunistischer Propaganda und deren unmittelbarer »Ansteckungsgefahr«, falls das Publikum mit derartigen Filmen in Berührung kommen sollte. Im Mai 1954 lag dem Ausschuss der Dokumentarfilm LUDWIG VAN BEETHOVEN (1954, Max Jaap) zur Prüfung vor. Er sollte zusammen mit zwölf weiteren DEFA-Produktionen auf der 3. Mannheimer Kulturfilmwoche vorgeführt werden. BEETHOVEN erhielt jedoch – ebenso wie drei weitere DEFA-Filme – keine Freigabe vom Ausschuss.10 Eine inhaltliche Begründung ist im Protokoll nicht vermerkt, gleichwohl lassen sich die Motive des Ausschusses nachvollziehen, da der Film in den kommenden Monaten noch mehrfach vom Ausschuss begutachtet wurde, einmal sogar in Gegenwart eines Musikwissenschaftlers, der als Experte hinzugezogen wurde, um über eine Zulassung des Films für eine öffentliche Vorführung in der Bundesrepublik zu entscheiden. Im Film sei Beethovens Leben entstellt und »für einen bestimmten Zweck zurechtgemacht«, der Komponist werde »nach Auffassung des Ausschusses zum Vorkämpfer des Kommunismus gestempelt«.11 Die ideologische Verbrämung von Beethovens Biografie in der DEFA-Produktion reichte aus, um ein Verbot des Films zu rechtfertigen.
Ein anderes Motiv, das bei vielen Eingriffen durch den Interministeriellen Ausschuss eine wichtige Rolle spielte, bestand darin, Kritik an den gesellschaftlichen Verhältnissen in der Bundesrepublik zu unterbinden. Betroffen waren dabei Filme, die sich mit personellen Kontinuitäten von NS-Straftätern beschäftigten, wie zum Beispiel DU UND MANCHER KAMERAD und EIN TAGEBUCH FÜR ANNE FRANK (1957/58, Joachim Hellwig), die beide 1960 im Rahmen einer Sonderveranstaltung auf der Mannheimer Filmwoche gezeigt werden sollten. Der Ausschuss bescheinigte den Filmen »verfassungsfeindliche Tendenzen« und sprach sich gegen eine Vorführung in Mannheim aus.12
Auch jenseits der umstrittenen Verweise auf die tabuisierte NS-Vergangenheit westdeutscher Politiker tolerierte der Ausschuss kaum kritische Anspielungen auf soziale oder gesellschaftliche Probleme in der Bundesrepublik. Ein interessantes Beispiel hierfür sind die Auseinandersetzungen um BERLIN – ECKE SCHÖNHAUSER ... (1957, Gerhard Klein), der dem Ausschuss zwischen 1958 und 1964 in verschiedenen Schnittfassungen vorlag, jedoch keine Freigabe für eine öffentliche Vorführung in der Bundesrepublik erhielt. Ausschlaggebend waren dabei die Szenen des Films, die in West-Berlin in einem Aufnahmelager für DDR-Flüchtlinge spielten. Dort herrschen nicht nur Gewalt und Unterdrückung, ein aus der DDR geflüchteter Jugendlicher kommt zudem auf tragische Weise ums Leben. Szenen wie diese riefen die Ablehnung des Ausschusses hervor, als BERLIN – ECKE SCHÖNHAUSER im Herbst 1958 erstmals in der Bundesrepublik aufgeführt werden sollte. Im Kurzprotokoll der Sitzung heißt es, der Film mache »in seiner kommunistischen Tendenz Institutionen der Bundesrepublik (z.B. die Notaufnahmelager) verächtlich« und schildere »die Verhältnisse nicht wahrheitsgetreu«. Außerdem würden »Freiheitsberaubungen als im Westen übliche Delikte dargestellt«. Die Mehrheit des Ausschusses sprach sich daher dafür aus, den Film nicht freizugeben. Während die Teilnehmer der Sitzung sich uneinig darüber waren, ob rechtliche Einwände gegen den Film geltend gemacht werden könnten, sei er »aus politischen Gründen (...) in jedem Fall abzulehnen«. Auch als der Film später in einer geschnittenen Fassung dem Ausschuss erneut zur Prüfung vorlag, wurde keine Freigabe erteilt.14

Berlin Ecke Schönhauser

Abbildung „Berlin Ecke Schönhauser“

Ein drittes Motiv, das beim Verbot von DEFA-Filmen durch den Interministeriellen Ausschuss eine wichtige Rolle spielte, war eine positive Darstellung der Lebenswirklichkeit in den sozialistischen Staaten, deren Verbreitung der Ausschuss nach Möglichkeit verhindern wollte. 1956 wurde der populärwissenschaftliche DEFA-Kurzfilm MARTINS TAGEBUCH (1956, Heiner Carow) für eine einmalige Vorführung im Rahmen der Westdeutschen Kurzfilmtage in Oberhausen freigegeben. Als jedoch drei Jahre später eine offizielle Zulassung für eine gewerbliche Auswertung in den westdeutschen Kinos beantragt wurde, regte sich Widerspruch im Ausschuss. Insbesondere das Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) sprach sich nachdrücklich gegen eine Freigabe aus. Ausschlaggebend war in diesem Fall die Darstellung des Schulwesens in der DDR, das Carow im Film am Beispiel eines Jugendlichen schildert, dessen schulische Leistungen unter der strengen Erziehung der Eltern leiden, schlussendlich jedoch durch den engagierten Einsatz eines Lehrers wieder verbessert werden können.15 Der Film lasse den Eindruck entstehen, so das BMG in seiner Stellungnahme zu MARTINS TAGEBUCH, als »würden in den Schulen der SBZ die Kinder in vorbildlicher Zusammenarbeit mit Lehrern, Eltern und Pionieren lediglich zu Moral und Anstand erzogen, während man sie in Wirklichkeit in der Hauptsache zum Atheismus und zum Haß gegen die Bundesrepublik erzieht«. Da der Film außerdem in Zusammenarbeit mit dem DDR-Ministerium für Volksbildung und Erziehung gedreht worden sei, stelle er einen gezielten Versuch dar, »die Bevölkerung der Bundesrepublik zu täuschen und deren Behörden ins Unrecht zu setzen«. Aufgrund seiner »gefährliche[n] verfassungsfeindliche[n] Wirkung« müsse eine Vorführung in der Bundesrepublik untersagt werden.16
Als letztes Motiv sticht bei einigen vom Ausschuss diskutierten DEFA-Filmen hervor, dass bereits die Verwendung von Symbolen oder die Nennung staatlicher DDR-Institutionen Widerspruch hervorrufen konnte. Ein interessantes Beispiel hierfür ist der populärwissenschaftliche Kurzfilm SPUREN, WISSENSCHAFT UND PARAGRAPHEN (1957, Joachim Hadaschik), der einen Einblick in die Arbeit des Kriminaltechnischen Instituts in Ost-Berlin bietet. Als der Film in die Bundesrepublik importiert werden sollte, sprachen sich einzelne Vertreter im Ausschuss für ein Verbot aus, da sowohl im Vorspann als auch am Ende des Films der Begriff Volkspolizei verwendet werde. Da es sich dabei um eine verbrecherische Institution handele, die von der Bundesregierung nicht anerkannt sei, könne der Film auch nicht zugelassen werden.17 Diese Argumentation war jedoch so wenig stichhaltig, dass die Mehrheit des Ausschusses keine rechtliche Basis für ein Verbot sah.

5. GRENZEN DER ZENSUR

Gerade das letzte Beispiel verdeutlicht einen Aspekt, der bei der Analyse der Zensur durch den Interministeriellen Ausschuss eine zentrale Rolle spielt: die mangelnde Rechtsgrundlage. De facto gab es bis Anfang der 1960er Jahre kein Gesetz, das die Arbeit des Ausschusses legitimierte. Seine Tätigkeit stützte sich bis dahin lediglich auf ein Militärregierungsgesetz vom September 1949, das jedoch nur wirtschaftliche Aspekte bei der Einfuhr von Filmen umfasste. Zusätzlich wurde die Zensur durch § 93 des Strafgesetzbuches (StGB) gerechtfertigt: Er stellte die Verbreitung von verfassungsfeindlichen Filmen unter Strafe. Erst mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote (»Verbringungsverbotsgesetz«) im September 1961, das die Einfuhr von Filmen aus bestimmten Ländern generell von einer Genehmigung abhängig machte und eine überprüfung der Filme vorsah, um Verstöße gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung ahnden zu können, war der Interministerielle Ausschuss de jure besser abgesichert.18
Den Mitgliedern des Ausschusses war die rechtliche Grauzone, in der sie agierten, durchaus bewusst. Intern wurde wiederholt über die Möglichkeit diskutiert, die Aufführung von Filmen zu verhindern, die aus »politischen Gründen« unerwünscht seien, obwohl es für ein Verbot keine rechtliche Handhabe gab. Unterm Strich überwogen jedoch meist die politischen Argumente, während juristische Bedenken zurückgestellt wurden, so zum Beispiel bei der Begutachtung von THOMAS MÜNTZER. Die Ausschussmitglieder waren sich darin einig, dass der Film nicht gegen § 93 StGB verstieß, dennoch befürworteten sie einstimmig ein Verbot, da der Film in »geschichtlich anfechtbarer Weise den Bauernkrieg« verherrliche und »in seiner Tendenz hetzerisch« sei19.
Das politische Kalkül, Filme trotz mangelnder Rechtsgrundlage verbieten zu können, ging jedoch im Verlauf der 1960er Jahre immer seltener auf: Während viele Importeure die Auflagen des Ausschusses lange Zeit ohne Widerspruch hingenommen hatten, regte sich nun vermehrt Widerspruch in der Öffentlichkeit – sei es, weil Journalisten die fragwürdigen Machenschaften des Ausschusses kritisierten20 oder weil sich einzelne Produzenten juristisch gegen die verhängten Verbote wehrten. Helmut Söder, ein Versicherungsvertreter aus Freiburg, führte 1966 z.B. mehrfach den DEFA-Dokumentarfilm DER LACHENDE MANN (1965/66, Walter Heynowski, Gerhard Scheumann) in der Bundesrepublik vor. Als er aufgefordert wurde, die Kopie dem Interministeriellen Ausschuss vorzulegen, weigerte er sich jedoch – das anschließende Gerichtsverfahren erstreckte sich über mehrere Instanzen und führte schließlich dazu, dass sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Verbringungsverbotsgesetz beschäftigte – allerdings erst 1972, als der Ausschuss seine Arbeit bereits eingestellt hatte.21 Die zunehmende Kritik in der Öffentlichkeit dürfte auch dazu beigetragen haben, dass die Zahl der Filmverbote ab Mitte der 1960er Jahre abnahm und vermehrt Filme nachträglich doch noch für eine Aufführung freigegeben wurden. Auch im Fall von THOMAS MÜNTZER entschied sich der Ausschuss 1965 zu einer Freigabe ohne weitere Auflagen, als der Allgemeine Studentenausschuss (AStA) der Uni Heidelberg den Film im Rahmen eines Seminars vorführen wollte. In Heidelberg war es zuvor wiederholt zu tumultartigen Diskussionen gekommen, da Studenten öffentlich die Arbeit des Ausschusses kritisiert hatten – diesem Druck gab der Ausschuss schließlich nach.22

Plakat Thomas Müntzer

Plakat Thomas Müntzer

Grundsätzlich war die Wirkmacht des Ausschusses während seiner gesamten Existenz begrenzt, weil das Gremium keine vollständige Kontrolle über die Distributionswege des westdeutschen Filmwesens hatte. Im Gegensatz zum zentralstaatlichen System der DDR, in dem die SED nicht nur die Produktion der Filme, sondern auch deren Vertrieb bis zur Aufführung in den Kinos vollständig kontrollieren konnte, verfügte der Interministerielle Ausschuss nicht annähernd über ähnliche Mittel. Das Zensursystem basierte vielmehr darauf, dass alle potentiellen Filmimporteure – private Produktionsfirmen ebenso wie Fernsehsender, Hochschulen, Filmclubs, Festivals oder auch Privatpersonen – dem Ausschuss ihre Kopien zur Prüfung vorlegten.
Ob dies jedoch tatsächlich immer der Fall war, ist fraglich. Zwar gibt es eindeutige Belege dafür, dass Ermittlungen eingeleitet wurden, wenn verbotene Filme unerlaubterweise zur Aufführung kamen.23 In den Akten finden sich jedoch auch zahlreiche Hinweise darauf, dass der Ausschuss mitunter erst verspätet über die Aufführung eines Films informiert wurde und die entsprechende Kopie nicht mehr gesichtet werden konnte, da sie längst wieder in die DDR zurückgeschickt worden war. So kam beispielsweise DU UND MANCHER KAMERAD bereits 1957 – lange vor den erwähnten Ereignissen in Mannheim – im Rahmen eines Seminars an der Universität Münster zur Aufführung, ohne dass der Ausschuss die Möglichkeit hatte, den Film vorab zu sehen.24 Auch bei BERLIN – ECKE SCHÖNHAUSER ... kam es 1964 zu einer illegalen Vorführung des Films, da der Sozialistische Studentenbund aus München in den Besitz einer Kopie gelangt war und den Film aufführte – trotz Verbot durch den Interministeriellen Ausschuss.
Derartige Beispiele veranschaulichen, dass die Zensur durch den Interministeriellen Ausschuss nicht flächendeckend war. Die überwiegende Mehrheit der Filme, die vom Ausschuss nicht oder nur unter Auflagen freigegeben wurden, blieb zwar tatsächlich der westdeutschen Öffentlichkeit vorenthalten. Insbesondere bei gewerblichen Vorführungen in Kinos oder im Fernsehen hatte das Votum des Ausschusses unmittelbare Auswirkungen, da die verbotenen Filme tatsächlich nicht zur Aufführung kamen. Daneben gab es jedoch eine nicht zu unterschätzende Grauzone von Vorführungen in universitären Filmclubs, Vereinen oder anderen Einrichtungen, in denen Verbotsfilme aufgeführt wurden, insbesondere im Verlauf der 1960er Jahre, als sich der Ausschuss vermehrt öffentlicher Kritik ausgesetzt sah.

6. FAZIT: EINE ZENSUR FINDET NICHT STATT?

Das eingangs erwähnte Zitat, dass sich der Bundeskanzler bei der Überprüfung osteuropäischer Filme einen »harten Kurs« wünsche und »Ablehnungen weitgehend decken« würde, ist ein wichtiges Indiz für das Ausmaß der politischen Motivation bei der Filmzensur durch den Interministeriellen Ausschuss für Ost/West-Filmfragen. Im Rückblick lässt sich die Zensur-Praxis jedoch auf zwei unterschiedliche Weisen interpretieren.
Einerseits ist die Tätigkeit des Ausschusses in der Tat ein aussagekräftiges Beispiel für ein autoritäres Staatsverständnis, dass sich weniger an den Maßstäben der Verfassung orientierte als an den Interessen der Regierungspolitik. Das im Grundgesetz verankerte Zensurverbot spielte für die Mitglieder des Ausschusses nur eine untergeordnete Rolle, wenn es darum ging, über ein mögliches Verbot zu befinden. Die involvierten Beamten nahmen vielmehr für sich Anspruch, die Bevölkerung vor kommunistischer Propaganda schützen zu müssen, selbst wenn es dafür keine ausreichende gesetzliche Grundlage gab. Die Geschichte des Interministeriellen Ausschusses lässt sich daher gut als Teil jener »offenen Problemgeschichte« interpretieren, die unlängst von einigen Forschern im Hinblick auf eine notwendige Neubewertung der westdeutschen Demokratieentwicklung in den 1950er und frühen 1960er Jahren konstatiert wurde, u.a. durch Jörg Foschepoths bemerkenswerte Studie über die systematische Überwachung des Post- und Fernmeldewesens in der Bundesrepublik.25
Andererseits lässt sich die Geschichte des Ausschusses aber auch als Beispiel für die erfolgreiche Überwindung einer staatlichen Zensurpraxis deuten. Während sich die Beamten bei der Prüfung der Filme in den ideologischen Auseinandersetzungen des Kalten Krieges verstrickten, zeichnete sich in der bundesdeutschen Gesellschaft ein langfristiger Wandel ab: Kritische Medien und einzelne Akteure aus der Filmbranche stellten öffentlich die Legitimität des Ausschusses in Frage, dessen Tätigkeit nicht ohne Grund mehr oder weniger stillschweigend eingestellt wurde. Der Generationswechsel der 1960er Jahre ging mit einem Mentalitätswandel einher, der eine staatliche Bevormundung wie im Falle der Filmzensur obsolet machte.
Im Zuge dieser Entwicklung fällt zudem ein grundsätzliches Phänomen auf, das häufig bei Filmzensur – unabhängig von ihrem gesellschaftlichen Kontext – anzutreffen ist: Erst das Verbot macht(e) die Filme interessant. Die Entscheidungen des Interministeriellen Ausschusses bewirkten daher nicht selten genau das Gegenteil ihrer ursprünglichen Intention: Die verbotenen Filme waren häufig in aller Munde, ohne dass sich das Publikum selbst einen Eindruck von ihrem propagandistischen Charakter machen konnte. Speziell für die 1960er Jahre gilt daher, dass der Bundeskanzler sich zwar einen »harten Kurs« bei der Filmzensur wünschen konnte, dieser jedoch von den Beamten nur schwer umsetzbar war.

Der Text ist eine überarbeitete und aktualisierte Fassung eines Beitrages, der erstmals 2014 erschienen ist. Vgl. Andreas Kötzing: „Der Bundeskanzler wünscht einen harten Kurs...“ Bundesdeutsche Filmzensur durch den Interministeriellen Ausschuss für Ost/West-Filmfragen. In: Kunst unter Kontrolle. Filmzensur in Europa. München: edition text + kritik, S. 148-159.

1 II B 6, Leitreiter: Vermerk, betr.: Interministerieller Ausschuß für Ost/West-Filme. Bonn, 17.7.1961. BArch Koblenz, B 102/144184.

2 Art. 5, Abs. 1 des GG schloss eine Zensur aus. Einschränkungen des Zensurverbots waren nur durch »allgemeine Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre« möglich (Abs. 2). Im Hinblick auf Filmzensur galt dies zum Beispiel für die Arbeit der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), die seit 1949 Filme prüft und die Freigabe von Filmen fürs Kino von einer bestimmten Altersgrenze abhängig machen kann. Vgl. speziell zur Arbeit der FSK die Arbeit von Jürgen Kniep: »Keine Jugendfreigabe!« Filmzensur in Westdeutschland 1949-1990, Göttingen 2010.

3 Erstmals taucht diese Fehlinformation wohl in einem Spiegel-Artikel auf, der 1956 über die Arbeit des Ausschusses berichtete. Vgl. Plädoyer für den Untertan. In: Der Spiegel, Nr. 47, 21.11.1956

4 Protokoll einer Sitzung im Bundesministerium des Innern am Montag, den 5. Januar 1953 zur Frage des Imports von Filmen aus sowjetisch dirigierten Ländern. BArch Koblenz, B 102/34486, n. pag

5 Das letzte im Bundesarchiv Koblenz archivierte Sitzungsprotokoll des Ausschusses datiert auf den 21.2.1967. Ob danach noch weitere Sitzungen stattfanden, ist unklar.

6 Vgl. Stephan Buchloh: »Pervers, jugendgefährdend, staatsfeindlich«. Zensur in der Ära Adenauer als Spiegel des gesellschaftlichen Klimas. Frankfurt/Main, New York: Campus 2002, S. 218-249.

7 Vgl. Andreas Kötzing: Zensur von DEFA-Filmen in der Bundesrepublik. In: Aus Politik und Zeitgeschichte, Nr. 1-2, 2009, S. 33-39.

8 Die Zusammenstellung basiert auf den im Bundesarchiv überlieferten Sitzungsprotokollen des Interministeriellen Ausschusses. Eigene Erhebung.

9 In der historischen Forschung haben die filmpolitischen und -wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden deutschen Staaten lange Zeit keine große Aufmerksamkeit gefunden. Erste Ansätze in diese Richtung bieten die Beiträge in Michael Wedel u.a. (Hg.): DEFA International. Grenzüberschreitende Filmbeziehungen vor und nach dem Mauerbau. Wiesbaden: Springer VS 2013.

10 Vgl. Kurzprotokoll über die am 26. Mai in Bonn stattgefundene Sitzung des Interministeriellen Prüfungsausschusses. Bonn, 28.5.1954. BArch Koblenz, B 102/34486, n. pag.

11 Kurzprotokoll über die am 5. Juni in Bonn stattgefundene Sitzung des Interministeriellen Prüfungsausschusses. Bonn, 7.6.1957. BArch Koblenz, B 102/34487, n. pag. Auch in späteren Sitzungen erfolgte keine Freigabe, vgl. das Sitzungsprotokoll vom 26. Juni 1957, ebd.

12 Als die Vorbehalte gegen die Filme, in die auch das BMI involviert war, in Mannheim publik wurden und eine Vorführung nur vor einem stark eingeschränkten Zuschauerkreis stattfinden sollte, wurden die Filme von ostdeutscher Seite zurückgezogen. Vgl. ausführlich zu den Vorfällen Andreas Kötzing: Provozierte Konflikte. Der Club der Filmschaffenden und die Beteiligung der DEFA an der Mannheimer Filmwoche 1959/60. In: Wedel u.a., DEFA International, a.a.O., S. 369-384.

13 Kurzbericht Nr. 15/58 über die am 6. Oktober 1958 stattgefundene Sitzung des Interministeriellen Ausschusses für Ost/West-Filmfragen. Bonn, 10.10.1958. BArch Koblenz, B 102/34486, n. pag.

14 Vgl. ausführlich zu den Auseinandersetzungen Kötzing, Zensur von DEFA-Filmen, S. 36-39.

15 Vgl. zu Carows populärwissenschaftlichen Arbeiten Günter Agde: Lernen in der Grauzone. Die populärwissenschaftlichen Filme von Heiner Carow (1952-1957). In: Filmblatt, Nr. 35, Herbst 2007, S. 57-64.

16 Beitrag des BMG zum Kurzprotokoll vom 16. Juni 1959. BArch Koblenz, B 102/34486, n. pag.

17 Vgl. Kurzprotokoll Nr. 17/59 über die am 25. August 1959 stattgefundene Sitzung des Interministeriellen Ausschusses für Ost/West-Filmfragen. Bonn, 26.8.1959. BArch Koblenz, B 102/34488, n. pag.

18 Vgl. ausführlich zur rechtlichen Situation Buchloh, a.a.O, S. 235-249. Im Gesetzestexthieß es unter § 5: „(1) Es ist veboten, Filme, die nach ihrem Inhalt dazu geeignet sind, als Propagandamittel gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung zu wirken, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, soweit dies dem Zwecke der Verbreitung dient. Dieses Verbot steht der Abfertigung durch die Zolldienststellen nicht entgegen. (2) Wer Filme in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbirngt, hat eine Kopie jedes Films dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft innerhalb einer Woche nach dem Verbringen vorzulegen. Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, daß Filme aus bestimmten Ländern der Vorlagepflicht nicht unterliegen.“ Vgl. Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote, 24.5.1961. In: BGBl. I, Nr. 35/1961, S. 607-608. Vorlagepflichtig waren nur Filme aus den Ländern des Ostblocks und aus Kuba, Filme aus westlichen Staaten waren von der Vorlagepflicht ausgenommen. Vgl. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote, 12.10.1961. In. BGBl. I, Nr. 84/1961, S. 1873.

19 Kurzprotokoll über die am 6. Januar 1958 stattgefundene Sitzung des Interministeriellen Ausschusses für Ost/West-Filmfragen. Bonn, 13.1.1958. BArch Koblenz, B 102/34487, n. pag. Der Film wurde zuvor bereits im Dezember 1956 und im Frühjahr 1957 abgelehnt.

20 Vgl. u.a. Reinhold E. Thiel: Zensur aus dem Hinterhalt – wie lange noch? In: Die Zeit, Nr. 35, 30.8.1963.

21 Vgl. Buchloh, a.a.O., S. 241 ff.

22 Vgl. Kurzprotokoll Nr. 24/65 über die Sitzung des Interministeriellen Ausschusses für Ost/West-Filmfragen (8.7.1965). Bonn, 5.8.1965, BArch Koblenz, B 102/144133. Siehe auch Vermerk aus dem Bundeswirtschaftsministerium II C 4 – 28 99 07, Betr.: Verbringungsverbotsgesetz; hier: DEFA-Film »Thomas Müntzer«. Bonn, 16.7.1965. Ebd.

23 Im Februar 1957 erfuhr der Ausschuss z.B., dass der Inhaber eines Filmverleihs in Nordrhein-Westfalen verhaftet worden war, da er 260 Filme aus der DDR mit »kommunistischer Tendenz« besessen und vorgeführt haben soll, darunter auch zehn Filme, die der Ausschuss eigentlich verboten hatte. Vgl. Kurzprotokoll über die am 25. Februar 1957 stattgefundene Sitzung des Interministeriellen Ausschusses für Ost/West-Filmfragen. Bonn, 28.2.1957. BArch Koblenz, B 102/34487, n. pag.

24 Vgl. Kurzprotokoll über die am 8. April 1957 stattgefundene Sitzung des Interministeriellen Ausschusses für Ost/West-Filmfragen. Bonn, 11.4.1957. BArch Koblenz, B 102/34487, n. pag.

25 Vgl. Jörg Foschepoth: Überwachtes Deutschland. Post- und Telefonüberwachung in der alten Bundesrepublik. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 2012.

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